AnzeigenRecht - Das Weblog von RA Seeholzer
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Rechtsanwalt Seeholzer u. a.
Informationen und Tipps im Umgang mit Adressbuch- und Anzeigenunternehmen.
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Von admin
In einer aussergerichtlichen wie auch gerichtlichen Auseinandersetzung mit einer Branchenbuch Firma erhielt RA Seeholzer heute eine Postkarte, mit folgendem Inhalt:
Zitat: ” Sehr geehrter Herr Seeholzer, jetzt ist es offenbar überstanden mit den Belästigungen durch die Fa. …. Eine Erfahrung die man nicht alle Tage machen möchte. Für Ihre engagierte und professionelle Unterstützung in dieser “Causa” möchte ich bei Ihnen sehr herzlich bedanken. … Ihr….” Zitat Ende
Jeder Rechtsanwalt freut sich darüber, wenn seine Arbeit so gewürdigt wird.
Von admin
RA Seeholzer vertritt einige Mandanten gegen die Fa. Medya Tanitim Tic Ltd., mit vorgeblichen Sitz in Istanbul, Türkei. Schreiben an diese Firma kommen als unzustellbar zurück, die Adresse stimmt nicht.
Vorgeblich soll es um eine Forderung aus einem Werbeinsertionsvertrag für das Auskunftsverzeichnis unter www.branchenauskunft -24.com gehen.
Zur Forderungsabwicklung/Debitorenverwaltung hatte sich die Fa. DeMa Debitoren Management GmbH & C. KG mit Sitz in Neustatdt gemeldet und Zahlung im Auftrag der Fa. Medya verlangt. weiterlesen »
Von admin
Die Adressbuchfirma Medya Tantitim Tic Ltd., mit Sitz in 34733 Istanbul war schon Gegenstand der hiesigen Berichtserstattung.
RA Seeholter vertritt mehrere Mandate gegen diese Firma.
Diese hat aber offensichlich an dem selbst von ihr benannten Sitz keine zustellfähige Adresse. Die mit int. Einschreiben/Rückschein an die benannte Adresse kommen zurück, mit dem Hinweis, die Adresse wäre falsch.
Nun, nach Auffassung von RA Seeholzer muss sich ein Unternehmen dann so stellen lassen als wären die Schreiben zugegangen. Denn wer im geschäftlichen Verkehr nicht dafür Sorge trägt, dass ihn Post auch aus dem Ausland erreicht, darf nicht besser gestellt werden als die Unternehmen, an die (auch wenn sie ihren vorgeblichen Sitz im Ausland haben so wie Expo Guide in Mexiko oder United lda. in Portugal) zugestellt werden kann.
Die von der Medya beauftragte Debitorn-Firma DeMa mit Sitz in Neustadt/Aisch lehnt Zustellungen in Form von Willenserklärungen, Klagen etc. ab unter Hinweis darauf, man sei lediglich für die Forderungsabwicklung zuständig, weist aber darauf hin, das daher sämtlicher Schriftwechsel nur noch über sie (=DeMa) zu führen ist.
Ja, was denn nu?
Von admin
Das Jahr 2011 neigt sich dem Ende zu.
Zeit einmal die Entwicklung dieses web-blogs Revue passieren zu lassen.
Immerhin haben mehr als 34.000 Personen in diesem Jahr diese Seite besucht, allein vom 01. – 28.12.2011 2.000. Das bedeutet für mich, dass die hier angesprochenen Themen nicht ohne Interesse sind. Dies freut mich, denn das Thema Anzeigen-Recht im weitesten Sinne ist ein sehr spezielles Rechtsgebiet.
Ich werde auch in 2012 versuchen, weiter Informationen zu dem oben genannten Rechtsgebiet zu sammeln und hier mit entsprechenden Kommentaren einstellen. Natürlich auch weiter Urteile veröffentlichen.
Insbesondere möchte ich mich bei denjenigen bedanken, die mir zwischendurch immer wieder bestätigt haben, dass dieser web-blog eine Hilfe war bzw. ist.
Ich wünsche einen guten Rutsch ins Jahr 2012!
Hamburg, den 28.12.2011
Jochen Seeholzer
Rechtsanwalt
Von admin
Die Firma HIT Hanseatische Inkasso-Treuhand hatte für die Fa. KWH, Hamburg, diese gebildet aus den Gesellschaftern Ralf und und Achim Kufner eine Forderung aus abgetretenem Recht eingeklagt.
Diese Klage wurde nun durch das AG Stolzenau ( U. v. 24.11.2011 3 C 222/11) abgewiesen. weiterlesen »
Von admin
Diesmal war das AG Hamburg Altona schneller. weiterlesen »
Von admin
Die KWH mit Sitz in Hamburg macht Erfüllungsansprüche aus einem Anzeigenvertrag geltend. Dazu hat sie ihre Rechte an die Fa. Hanseatiche Inkasso Treuhand ( kurz HIT) GmbH, Eiffelstr. 76, 20537 Hamburg abgetreten, die nun als Klägerin auftritt. weiterlesen »
Von admin
Das AG Osterholz-Scharmbeck (13 C 798/11) hat eine Entscheidung gegen United lda. aus Portugal gefällt.
Das AG hat im Wege eines Teilanerkentnis- und Schlussversäumnisrteil am 17.11.2011 entschieden: weiterlesen »
Von admin
Gegen die Fa. United lda, mit Sitz in Lisbon, Portugal ist vor dem AG München (VU vom 03.11.2011 233 C 21233/11) ein Versäumnisurteil ergangen. weiterlesen »
Von admin
Nach Auffassung des BGH (B. v. 21.07.2011 IX ZR 148/10) ist der blosse OK-Vermerk auf einem Fax-Protokoll kein Anscheinsbeweis dafür, dass die Sendung dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist.
Der OK-Vermerk gibt dem Absender nur Gewissheit darüber, dass eine Verbindung zwischen den Geräten zustande gekommen ist, was beim Empfänger an kam, ist nicht sicher. Der OK-Vermerk sei lediglich ein Indiz, meint der BGH und bestätigt die Respr. des BAG und BFH.
Dieser Beschluss sollte in der Praxis beachtet werden, gerade dann, wenn es gilt Fristen einzuhalten.
Wie der BGH die Sache beurteilen würde, wenn auf dem Fax-Protoll auch ein Auszug der 1. Seites des gefaxten Schreibens zu erkennen wäre, kann man der vorligenden Entscheidung nicht entnehmen.